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Satzung

Die Satzung unserer Stadtkapelle können Sie hier nachlesen, oder auf Ihren PC laden. [14 KB]




1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Stadtkapelle Nordenham“, hat seinen Sitz in Nordenham und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.




2 Zweck

Der Verein ist Träger der Stadtkapelle Nordenham. Er stellt einen Zusammenschluss von Musikinteressierten dar, die gemeinsam musizieren und auch öffentlich auftreten. Zu den Aufgaben gehören die Ausbildung an verschiedenen Musikinstrumenten – vornehmlich an Blas- und Schlagwerkinstrumenten – und die Pflege der Geselligkeit der Mitglieder untereinander und gegenüber befreundeter Vereine, sowie die Beschaffung von Notenmaterial und Instrumenten.Der Verein verfolgt seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.Der Verein enthält sich aller militärischer, politischer und religiöser Ziele und Betätigungen.




3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sein. Aufnahmeanträge Minderjähriger sind durch deren Vertreter zu stellen.Die Aufnahme erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.Die Mitgliedschaft erlischt durchfreiwilligen AustrittAusschlussTodDer Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist mit dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet entgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.




4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sindder Vorstanddie Vorstandschaftdie Mitgliederversammlung
Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.




6 Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.




7 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenführer und drei Beisitzern. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie fasst ihre Beschlüsse in den Vorstandsitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Vorstandschaftssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten. Der Vorstandschaft obliegen die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Die Vorstandschaft ist berechtigt, die Führung der Geschäfte einem Geschäftsführer zu übertragen. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes.




8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.Alle zwei Jahre, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden. Ihr obliegen vor allemdie Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung der Vorstandschaftdie Wahl der Vorstandschaftsmitgliederdie Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein zu berufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen erforderlich.




9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.




10 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 5 Satz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld um zu setzen. Das Restvermögen ist der Stadt Nordenham zu überweisen, die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Nordenham, den 12. Juni 1978





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